Gültig ab 1. April 2024
1. Gegenstand und Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) sind vorbehältlich separater Vereinbarungen mit dem Kunden auf alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der ESH GmbH (nachfolgend „Unternehmerin“) anwendbar und regeln die vertragliche Beziehung zwischen der Unternehmerin und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
Weisen allfällige separate Vereinbarungen und die AGB voneinander abweichende Regelungen auf, so gehen die Bestimmungen der separaten Vereinbarung denjenigen der AGB grundsätzlich vor. Sind jedoch die Bestimmungen der Vereinbarung unklar oder unvollständig, gelten die Bestimmungen der AGB. Werden Dienstleistungen von Drittunternehmen angeboten (z.B. Bohrungen) so gelten diesbezüglich die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Drittunternehmens. Die Geltung von allfälligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausgeschlossen.
2. Vertragsschluss
Der Vertrag kommt durch mündliche oder schriftliche Vereinbarung oder durch konkludentes Handeln, insbesondere dem Beginn der Ausführung der entsprechenden Arbeiten, zustande. Die Unternehmerin kann auf einen schriftlichen Vertragsschluss oder eine schriftliche Bestätigung des Vereinbarten bestehen (Auftragsbestätigung). Stellt die Unternehmerin dem Auftraggeber eine Auftragsbestätigung aus, so hat der Auftraggeber allfällige Einwände dagegen sofort, spätestens jedoch innert 10 Tagen schriftlich zu rügen, ansonsten der Vertrag gemäss der Auftragsbestätigung zustande gekommen ist. Der Einwand hat in jedem Fall vor Beginn der Ausführungen zu erfolgen.
3. Angebote und Preise
Angebote der Unternehmerin sind während 30 Tagen nach Unterbreitung verbindlich, sofern keine andere Frist ausdrücklich festgelegt wird.
Angebote können an folgende Vergütungsarten gekoppelt sein:
– Einheitspreise: Leistungen zu Fixpreisen oder Preis nach Stückzahlen bzw. nach Masseinheit, vorbehältlich Materialpreisänderungen;
– Pauschalpreis: Gesamtpreis für einzelne Leistung, einen Werkteil oder ein gesamtes Werk;
– Richtpreis/Annahmeposition: Schätzung der Kosten für bestimmte Arbeiten;
– Regiepreis: Preis nach Aufwand.
Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) exkl. Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird in Angeboten und Rechnungen separat ausgewiesen. Die Unternehmerin ist stets bemüht, bei Richtpreisen/Annahmepositionen eine Aufwands-Schätzung so akkurat wie möglich vorzunehmen, haftet jedoch nicht für Abweichungen des tatsächlichen Aufwands von der Schätzung.
Wird die Unternehmerin mit zusätzlichen Arbeiten betraut oder ist eine vorgängige Aufwands-Schätzung nicht möglich, so sind diese Arbeiten (Regiearbeiten) ohne anderslautende Vereinbarung mit einem Stundentarif von CHF 140.00 zzgl. MWST zu vergüten. Nicht vereinbarte Arbeiten darf die Unternehmerin nur zur Abwendung von Gefahr und Schaden (z.B. Schutz vor Witterung) ausführen. Diese sind der Unternehmerin zu vergüten. Vorbehältlich einer anderen Regelung ist eine allfällige Bauleitung berechtigt, Aufträge für Regiearbeiten im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers in Auftrag zu geben. Preisnachlässe gelten nur sofern sie schriftlich zugesichert wurden. Wurde nicht explizit etwas Abweichendes vereinbart, so gelten Preisnachlässe nicht für Regiearbeiten. Stellt der Auftraggeber das Material oder Teile davon zur Verfügung oder hat die Unternehmerin auf Anweisung des Auftraggebers bestimmte Lieferanten zu berücksichtigen, so hat die Unternehmerin das Recht, die Lohnansätze für die Verarbeitung dieser Materialien um 15% zu erhöhen. Für den Fall, dass sich die Materialpreise zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und dem Zeitpunkt des Materialeinkaufs um mehr als 5% ändern, hält sich die Unternehmerin eine Anpassung der Materialpreise im gleichen Umfang vor. Die Anpassungen der Materialpreise werden dem Auftraggeber, sobald der Unternehmerin die entsprechenden Preisänderungen bekannt sind, mitgeteilt.
Die Schlussrechnung basiert auf der Offerte bzw. einer allfälligen Auftragsbestätigung sowie auf allfälligen Zusatzvereinbarungen, Bestelländerungen und Vertragsanpassungen, bei Einheitspreisen auf den effektiven Stückzahlen bzw. Massen, den tatsächlichen Materialpreisen, den Kosten der tatsächlichen Arbeiten und den allfälligen Auslagekosten (z.B. Fahrtkosten, Gebühren etc.).
4. Weitere Kosten
Der Anfahrts- und Rückweg (max. die Strecke zwischen dem Geschäftsdomizil und dem Ausführungsort) ist im Umkreis von 30 km um das Geschäftsdomizil der Unternehmerin mit pauschal CHF 150.00 zu vergüten. Bei Ausführungsorten bis zu 100 km Entfernung ist der Anfahrts- und Rückweg mit pauschal CHF 250.00 zu entschädigen. Bei weiter entfernten Ausführungsorten wird der Anfahrts- und Rückweg individuell offeriert. Sollte keine individuelle Vereinbarung getroffen werden, so gilt die letztgenannte Pauschale als Basis für die Berechnung.
Der Unternehmerin im Rahmen der Vertragsabwicklung auferlegte Gebühren oder entstandene Auslagen (z.B. für die Einholung von Bewilligungen oder Gutachten o.Ä., die Benutzung von öffentlichem oder privatem Grund (u.a. Allmend), für Ablagerungen und Deponien) gehen vollumfänglich zu Lasten des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber der Unternehmerin vor Ort keine Toilette zur Verfügung stellt, hat er für alle zusätzlichen Kosten einer mobilen Baustellen-Toilette aufzukommen. Sämtliche bauseitigen Vorbereitungshandlungen und Leistungen sowie Mitwirkungshandlungen gehen vollumfänglich zu Lasten des Auftraggebers (vgl. hierzu auch Ziff. 7).
5. Vertragsanpassung
Bei vereinbarten Einheitspreisen ist der Auftraggeber berechtigt, betreffend Material so lange Anpassungen vorzunehmen, wie die Ware noch nicht bestellt oder beschafft ist. Erbrachte Vorbereitungshandlungen und Leistungen, die aufgrund der Bestelländerung oder anderer Vertragsanpassungen nutzlos geworden sind, sind der Unternehmerin zu entschädigen. Wurde die Ware bereits bestellt oder beschafft, so ist diese vollständig zu vergüten. Andere Vertragsanpassungen bedürfen einer expliziten Zustimmung der Unternehmerin.
Bestellungsänderungen und sonstige Vertragsanpassungswünsche müssen der Unternehmerin frühzeitig bekanntgegeben werden, damit die Ausführungen nicht verzögert werden. Die Unternehmerin hat Anspruch auf angemessene Anpassung der vereinbarten Ausführungs- und Fertigstellungsfristen.
6. Zahlungen und Zahlungsfristen
Wurde nichts Abweichendes vereinbart, so werden 30% der Gesamtsumme (inkl. Richtpreise/Annahmepositionen) zum Zeitpunkt des Beginns der Ausführung der Arbeiten fällig. Zusätzlich zur oben erwähnten Anzahlung können Regiearbeiten, welche für die Anzahlungen nicht massgebend waren, periodisch (wöchentlich oder monatlich) oder mit der Schlussrechnung in Rechnung gestellt werden.
Materialkosten sowie Auslagen (z.B. Vergütung der Dienstleistung eines Dritten) können dem Auftraggeber mit Abzug der für diese Positionen allfällig bereits geleisteten Anzahlungen direkt nach Entstehung, periodisch oder mit der Schlussrechnung verrechnet werden.
Überschreitet der Wert der bereits geleisteten Arbeit und Lieferungen die vom Auftraggeber geleisteten Anzahlungen, so ist die Unternehmerin berechtigt, für die diesen Wert überschreitenden Arbeiten und Lieferungen Zwischenrechnungen zu stellen.
Der Auftraggeber ist zur Verrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Ist nichts Abweichendes auf der Rechnung vermerkt, so gilt eine Zahlungsfrist von 10 Tagen ab Rechnungsdatum. Kommt ein Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht fristgerecht nach, wird er mittels Mahnung in Verzug gesetzt. Die Unternehmerin ist berechtigt, für jede Mahnung eine Gebühr von CHF 30.00 zu berechnen. Im Verzugsfall ist die Unternehmerin nach ihrer Wahl berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Kreditzinsen oder Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. zu verlangen.
Im Falle verzögerter Zahlung ist die Unternehmerin berechtigt, Lieferungen und Arbeiten einzustellen, bis der fällige Betrag vollumfänglich bezahlt ist und bei Teilzahlungen der Restbetrag mittels Bankgarantie oder Hinterlegung sichergestellt ist. Die Unternehmerin zeigt dem Auftraggeber die Einstellung der Dienstleistungen an. Für Schäden aus einer Leistungs- oder Lieferverzögerung, die durch Verzug des Auftraggebers entsteht, übernimmt die Unternehmerin keine Haftung. Die Unternehmerin ist auch nicht verpflichtet, die Baustelle gegen allfällige in der berechtigten Leistungsverweigerungsperiode auftretende Witterungsverhältnisse o.Ä. zu sichern oder zu überwachen. Die Einstellung der Dienstleistungen durch die Unternehmerin befreit den Auftraggeber nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen.
Werden die Zahlungen auch innert einer kurzen Nachfrist nicht vertragsgemäss geleistet, hat die Unternehmerin die Wahl, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten. In beiden Fällen ist die Unternehmerin berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.
7. Mitwirkungspflichten und Säumnis des Auftraggebers
Der Auftraggeber unterstützt die Unternehmerin in jeder zur Erfüllung des Auftrages notwendigen und zumutbaren Weise und verpflichtet sich insbesondere, der Unternehmerin alle für die Vertragserfüllung notwendigen Informationen (z.B. Eingrenzungen, Bodenangaben etc.) bekannt zu geben, Pläne- und erforderliche Bewilligungen (falls nicht seitens Unternehmerin offeriert) auszuhändigen, sowie die nötigen Zufahrten und Zugänge zu Räumlichkeiten, Geräten, zu Energie, Wasser und Abwasser oder dergleichen zu gewähren und deren kostenlose Nutzung sicherzustellen.
Die Unternehmerin darf bei allen bestehenden Unterlagen davon ausgehen, dass diese korrekt sind. Entsteht aufgrund von falscher Dokumentation ein Schaden, so ist die Haftung der Unternehmerin ausgeschlossen. Sind nicht alle nötigen Dokumente vorhanden, so kann der Auftraggeber die Unternehmerin damit beauftragen, diese zu beschaffen. Die damit verbundenen Aufwände und Auslagen sind zu vergüten.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass alle nötigen bauseitigen Vorbereitungshandlungen rechtzeitig erfolgen, sofern diese nicht durch die Unternehmerin zu erbringen sind, und die Baustelle über die nötigen Eigenschaften für die Erbringung der Dienstleistung verfügt (z.B. ausreichende Tiefe und Breite der Grabung). Ist die Erbringung zum vereinbarten Termin aufgrund Säumnisses des Auftraggebers nicht möglich, so hat er der Unternehmerin den ihr daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Unabhängig eines Schadens hat der Auftraggeber der Unternehmerin eine Pauschale von CHF 450.00 zzgl. An- und Rückfahrkosten zu bezahlen.
8. Liefer- bzw. Ausführungstermine
Sofern nicht ausdrücklich eine feste Frist oder bestimmte Liefer- bzw. Ausführungstermine vereinbart werden, erfolgen die Lieferungen und Ausführungen der Unternehmerin so bald als möglich.
Kann eine vereinbarte Frist oder ein bestimmter Liefer- bzw. Ausführungstermin aus Gründen, deren Ursache im Verantwortungsbereich der Unternehmerin liegt, wider Erwarten nicht eingehalten werden, so hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist von wenigstens 30 Tagen anzusetzen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Verzögerungen, deren Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Unternehmerin liegt, wie z.B. ungeeignete Wetterverhältnisse, Liefer- oder Ausführungsverzögerungen von Dritten, verspätete bzw. unterlassene Erfüllung von Mitwirkungs- oder Zahlungspflichten des Auftraggebers, verzögerte bzw. unterlassene bauseitige Vorbereitungshandlungen und Leistungen, fehlende Bewilligungen etc., berechtigen den Auftraggeber weder zum Rücktritt noch zu Schadenersatz. Sämtliche dadurch anfallenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
9. Beizug von Drittunternehmen
Ist nichts Abweichendes vereinbart, so ist die Unternehmerin berechtigt, Arbeiten durch ein Drittunternehmen ausführen zu lassen. Insbesondere bei Erdbohrungen hat der Auftraggeber damit zu rechnen, dass ein Drittunternehmen beigezogen wird. Es gelten dabei ergänzend jeweils die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Drittunternehmens. Entstehen der Unternehmerin beim beauftragten Drittunternehmen Mehrkosten, so werden diese vollständig auf den Auftraggeber abgewälzt.
Entstehen der Unternehmerin z.B. durch Rücktritt, Terminverschiebung oder Säumnis des Auftraggebers Kosten aus dem Vertragsverhältnis zu einem Dritten, so hat der Auftraggeber die Unternehmerin in vollem Umfang zu entschädigen.
Die Unternehmerin schliesst betreffend die Auswahl, den Beizug und die Ausführung von Drittunternehmen jegliche Haftung – soweit gesetzlich zulässig – aus. Sie trifft keine Überwachungs-, Prüfungs- oder Abmahnungspflicht. Die Unternehmerin hat den Auftraggeber jedoch über offensichtliche Mängel und fehlende Fachkenntnisse oder andere Risiken zu informieren, sofern sie davon Kenntnis erlangt.
10. Gewährleistung
Wird das abgelieferte Werk vom Auftraggeber ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so entfällt die Gewährleistung, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme oder ordnungsgemässen Prüfung nicht erkennbar waren oder von der Unternehmerin absichtlich verschwiegen wurden. Treten die Mängel erst später zu Tage sind sie vom Auftraggeber sofort nach Kenntnis schriftlich zu rügen. Bei jedem von der Gewährleistung umfassten Mangel hat der Auftraggeber zunächst einzig das Recht, von der Unternehmerin die Beseitigung des Mangels innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Soweit die Unternehmerin Mängel innerhalb der vom Auftraggeber angesetzten Frist nicht behebt, ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl:
a) weiterhin auf der Nachbesserung zu beharren, dies jedoch nur dann, wenn die Nachbesserung im Verhältnis zu seinem Interesse an der Mängelbeseitigung nicht übermässige Kosten verursacht oder;
b) einen dem Minderwert des Werkes entsprechenden Abzug von der Vergütung zu machen. Hat der Auftraggeber oder eine Hilfsperson des Auftraggebers den Mangel mitverschuldet, so ist der Abzug entsprechend zu verringern, oder;
c) vom Vertrag zurückzutreten. Dies jedoch nur dann, wenn der Unternehmerin daraus kein unverhältnismässiger Nachteil entsteht und dem Auftraggeber die Abnahme nicht zugemutet werden kann.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind:
– Mängel im Zusammenhang mit Dienstleistungen von Drittunternehmen (es gelten die Gewährleistungsbestimmungen des Dritten), sofern die Unternehmerin nicht ihrerseits Mängelrechte gegenüber dem Drittunternehmen durchsetzen kann;
– Mängel, die von der Natur, von Dritten oder Tieren herbeigeführt wurden;
– Mängel an sämtlichen bauseits gelieferten oder vorgegebenen Materialien, auch wenn diese von der Unternehmerin verbaut wurden;
– Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nötige Tragfähigkeit verfügt;
– Mängel, die der Auftraggeber, eine Hilfsperson des Auftraggebers (z.B. die Bauleitung), ein vom Auftraggeber bestimmter Unterakkordant oder ein Dritter verschuldet oder verursacht hat, insbesondere ein Zustand, der auf einen Fehler in den Ausführungsunterlagen zurückzuführen ist.
Die Unternehmerin haftet nicht für Mängel oder Schäden, die durch Anweisungen des Auftraggebers oder von ihm beauftragte Personen bzw. Unternehmen verursacht oder verschuldet wurden. Es werden keine Kosten für die Feststellung von Mängeln und deren Ursache übernommen.
Bezüglich der Verjährung wird auf das schweizerische Obligationenrecht verwiesen.
Hat die Unternehmerin auf Anweisung des Auftraggebers bestimmte Werkstoffe oder bestimmte Lieferanten zu berücksichtigen, so hat die Unternehmerin den Auftraggeber nur auf offensichtliche Mängel oder Risiken hinzuweisen. Eine Prüfungspflicht der Unternehmerin besteht nicht.
11. Gefahrtragung und Haftung
Bei zufälligem Untergang des Werkes oder des Materials (ohne Verschulden einer Vertragspartei) hat die Unternehmerin Anspruch auf vollständige Vergütung der geleisteten Arbeit oder Lieferung sowie ihrer Auslagen.
Die Unternehmerin trifft bezüglich der Weisungen des Auftraggebers keine Prüfungspflicht. Offensichtliche Risiken sind ihm jedoch anzuzeigen, sofern die Unternehmerin Kenntnis davon erlangt.
Die Haftung für Schäden aller Art (insbesondere für Mangelfolgeschäden, entgangener Gewinn usw.) sowie die Haftung für Hilfspersonen wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wegbedungen. Es werden auch keine Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen übernommen.
12. Eigentumsvorbehalt
Wurde geliefertes Material auf Rechnung der Unternehmerin bestellt oder war es bereits im Eigentum derselben, so bleibt es bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung bestehenden und künftig entstehenden Forderungen im Eigentum der Unternehmerin.
Wird ein Abtransport von Aushub- und/oder Abbruchmaterial auf die Deponie vereinbart, geht das Material ohne Entschädigung auf die Unternehmerin über.
13. Immaterialgüterrechte
Sämtliche vorbestehenden Immaterialgüterrechte sowie die im Rahmen der Vertragserfüllung entstandenen Rechte an Arbeitsergebnissen (Plänen, Zeichnungen, Entwürfen, Kostenvoranschlägen, Software, Verfahren und Methoden usw.) gehören und verbleiben bei der Unternehmerin.
Pläne, die eigens für den Auftraggeber angefertigt werden, sind zu entschädigen, insb. auch, wenn diese ohne Erteilung eines Umsetzungsauftrags vom Auftraggeber weiter benutzt werden.
14. Rücktritt des Auftraggebers
Verzichtet der Auftraggeber auf die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen, so hat er dies der Unternehmerin so früh wie möglich schriftlich mitzuteilen. Alle bis dahin entstandene Aufwände und Kosten (insb. für bestelltes oder beschafftes Material, Anfahrt- und Rückfahrkosten, Dienstleistungen Dritter) der Unternehmerin, sind dieser vollständig zu vergüten. Zudem gelten neben und unabhängig von allfälligen Aufwänden, Auslagen und Schadenersatzansprüchen je nach vereinbarter Dienstleistung die nachfolgenden Rücktrittsbedingungen:
a) Verlängerung von Erdsonden:
Bei Mitteilung des Rücktritts 24 Stunden oder weniger vor dem Liefer- bzw. Ausführungstermin schuldet der Auftraggeber der Unternehmerin pauschal CHF 450.00 zzgl. bereits beschafftes/bestelltes Material.
b) Komplett-Sanitär- oder Heizungsinstallationen (z.B. Badsanierungen):
Bei Mitteilung des Rücktritts bis 3 Wochen vor dem Liefer- bzw. Ausführungstermin schuldet der Auftraggeber der Unternehmerin 30%, danach 50% des Gesamtbetrages.
c) Kleinere Sanitär- oder Heizungsinstallationen (z.B. Reparaturen):
Bei Mitteilung des Rücktritts 6 bis 0 Kalendertage vor dem Liefer- bzw. Ausführungstermin schuldet der Auftraggeber der Unternehmerin pauschal CHF 250.00 zzgl. bereits beschafftes/bestelltes Material.
Schadenersatzansprüche werden explizit vorbehalten.
15. Rücktritt der Unternehmerin
Bei Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe ist die Unternehmerin jederzeit berechtigt, durch einseitige Erklärung ausserordentlich und mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt kann sich auf einzelne Dienstleistungen oder auf das gesamte Vertragsverhältnis (inkl. andere geplante Projekte) beziehen. Als sachlich gerechtfertigter Grund gilt insbesondere:
– eine nach Ablauf der Nachfrist nicht geleistete (Voraus-)Zahlung oder Sicherheitsleistung;
– höhere Gewalt oder andere von der Unternehmerin nicht zu vertretende Umstände, welche die Erfüllung des Vertrages objektiv unmöglich machen;
– die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers oder die Einstellung der Zahlung;
– vom Auftraggeber verursachte Verzögerungen oder wiederholte Terminverschiebungen welche das übliche Mass übersteigen.
Der Rücktritt der Unternehmerin berechtigt den Auftraggeber nicht zu Schadenersatz.
16. Formerfordernis
Wo in diesen AGB Schriftlichkeit vorausgesetzt wird, genügt die Kommunikation per E-Mail dieser Voraussetzung.
17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Unternehmerin unterliegen ausschliesslich dem Schweizer Recht mit Ausschluss der Kollisionsnormen und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
Für die Beurteilung von sämtlichen Streitigkeiten aus dem Vertrag zwischen der Unternehmerin und dem Auftraggeber sind die Gerichte am Sitz der Unternehmerin zuständig – soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vorgehen.
Die Unternehmerin ist jedoch berechtigt, stattdessen die für den Sitz bzw. Wohnsitz des Auftraggebers zuständigen Gerichte anzurufen.
18. Abweichungen und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Individuelle Abweichungen dieser AGB bedürfen für ihre Verbindlichkeit der Schriftform. Die Unternehmerin behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Massgebend ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Version. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei laufenden Geschäften werden dem Auftraggeber angezeigt. Die Änderungen gelten als akzeptiert, sofern nicht innert eines Monats schriftlich widersprochen wird.
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